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Allergenkennzeichnung


Diese Zutaten lösen 90 % aller Lebensmittelunverträglichkeiten aus und sind deshalb kennzeichnungspflichtig:

Glutenhaltiges Getreide ( Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon )
Krebstiere
Eier
Fisch
Erdnüsse
Soja
Milch und Milchprodukte (einschließlich Laktose)
Schalenfrüchte (Mandel, Haselnuss, Walnuss, Cashew, Pecannuss, Paranuss, Pistazie, Macadamianuss und Queenslandnuss)
Sellerie
Senf
Sesamsamen
Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10mg/l
Lupinen
Weichtiere

Vegan


Diese Zutaten und Erzeugnisse daraus sind in der Zutatenliste namentlich aufzuführen, also beispielsweise als “Weizen” oder “Haselnuss” und nicht als “glutenhaltiges Getreide” oder “Schalenfrucht”.
Personen, die kein Gluten essen dürfen, müssen deshalb alle glutenhaltigen Getreidearten kennen.

Auch wenn Allergene als technische Hilfsstoffe, Trägerstoffe für Zusatzstoffe oder Aromen oder als Extraktionslösungsmittel zum Einsatz kommen, müssen sie genannt werden.

Damit Betroffene die allergenen Bestandteile problemlos in der Zutatenliste erkennen können, werden diese zusätzlich hervorgehoben, also zum Beispiel fett, kursiv oder farbig gedruckt.

Wenn die allergene Zutat aber bereits aus der Bezeichnung des Lebensmittels hervorgeht, so sind keine weiteren Hinweise oder Kennzeichnungen erforderlich. Zum Beispiel bei Senf kann somit die Angabe “enthält Senf” entfallen.

Wichtig: Die Allergenennzeichnung bezieht sich generell aber nur auf Bestandteile, die absichtlich bei der Lebensmittelproduktion eingesetzt wurden. Unbeabsichtigte Verunreinigungen sind nicht erfasst.

Hinweis für Allergiker: “Kann Spuren enthalten”

Im Gegensatz zur vorgeschriebenen Allergenkennzeichnung bezieht sich der freiwillige Hinweis für Allergiker ausschließlich auf Bestandteile, die nicht gemäß Rezeptur, sondern unbeabsichtigt durch Verunreinigung ins Lebensmittel gelangen, weil sie im Betrieb verarbeitet werden.
Man schützt sich damit vor Haftungsansprüchen

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